Rechtsprechung
   VGH Bayern, 19.08.2014 - 22 CS 14.1597   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,24272
VGH Bayern, 19.08.2014 - 22 CS 14.1597 (https://dejure.org/2014,24272)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.08.2014 - 22 CS 14.1597 (https://dejure.org/2014,24272)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. August 2014 - 22 CS 14.1597 (https://dejure.org/2014,24272)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,24272) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 28.07.2009 - 22 BV 08.3427

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Windkraftanlage; Abstandsflächen;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.08.2014 - 22 CS 14.1597
    Das Verwaltungsgericht hat im Ansatz zutreffend erkannt, dass die vom Verwaltungsgerichtshof (U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - NVwZ-RR 2009, 992) angesprochene atypische Fallgestaltung bei Windkraftanlagen im Außenbereich unter anderem darauf beruht, dass derart große Abstandsflächen, wie sie bei Windkraftanlagen neuester Art mit Gesamthöhen von annähernd 200 m erforderlich sind, nach Größe und Zuschnitt der Außenbereichsgrundstücke regelmäßig kaum nach allen Seiten eingehalten werden können (dies gilt jedenfalls in weiten Teilen Bayerns mit den hierzulande üblichen verhältnismäßig kleinen landwirtschaftlichen Grundstücken).

    Diese ergibt sich nämlich auch aus der Eigenart der Windkraftanlage als Bauwerk (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - a.a.O., Rn. 30).

    Das Landratsamt war hingegen von üblicher landwirtschaftlicher Nutzung ausgegangen und hatte der strittigen Windkraftanlage insofern unter Berücksichtigung der Zwecke der Abstandsfläche (hier insbesondere der Besonnung der betroffenen Grundstücke, vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - a.a.O., Rn. 32 ff.) keine besondere Störwirkung beigemessen.

  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10

    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.08.2014 - 22 CS 14.1597
    Hierzu gehören zunächst Erfordernisse in Bezug auf die Eindeutigkeit und Klarheit der Begründung sowie die sorgfältige Trennung zwischen zusätzlichen Begründungsteilen einerseits und prozessualem Verteidigungsvorbringen der Behörde andererseits (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 - 1 C 14/10 - juris Rn. 18).

    Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend die Ergänzung der Begründung für die Zulassung von Abweichungen den Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert oder für die Antragstellerin die Rechtsverteidigung erschwert haben sollte (vgl. zu diesem Erfordernis ebenfalls BVerwG, U.v. 13.12.2011, a.a.O., juris Rn. 18, m.w.N.).

  • BVerfG, 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08

    Keine Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch die Versagung vorläufigen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.08.2014 - 22 CS 14.1597
    Vielmehr sichert Art. 19 Abs. 4 GG dem Einzelnen (nur) Rechtsschutz für die Verletzung seiner Rechte durch die öffentliche Gewalt und erlaubt dem Bürger gerade keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung, sondern trifft eine Systementscheidung für den Individualrechtsschutz (BayVGH, B.v. 4.9.2013 - 22 AS 13.40052 - NVwZ-RR 2014, 36; BVerfG, B.v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - BayVBl 2009, 398, juris Rn. 21 und 22, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 24.03.1999 - 10 CS 99.27
    Auszug aus VGH Bayern, 19.08.2014 - 22 CS 14.1597
    Das Verwaltungsgericht weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Begründung besondere, auf den Einzelfall bezogene konkrete Gründe erfordert, welche die anordnende Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen; dies bezweckt unter anderem, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen (Warnfunktion), ob wirklich ein besonderes öffentliches - oder auch privates - Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BayVGH, B.v. 24.3.1999 - 10 CS 99.27 - BayVBl 1999, 465).
  • VG Würzburg, 19.05.2015 - W 4 K 14.604

    Windkraftanlagen; Nachbarklage; UVPG-Vorprüfung fehlerhaft; fehlerhafte Prüfung

    Auszug aus VGH Bayern, 19.08.2014 - 22 CS 14.1597
    Gegen die Genehmigung vom 26. September 2013 hat die Antragstellerin am 1. Juli 2014 Anfechtungsklage erhoben (W 4 K 14.604), über die noch nicht entschieden worden ist.
  • VGH Bayern, 15.10.2012 - 22 CS 12.2110

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windkraftanlagen; Bildung von

    Auszug aus VGH Bayern, 19.08.2014 - 22 CS 14.1597
    Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Beschwerdeverfahren nach denselben Regeln wie im erstinstanzlichen Verfahren (allerdings mit der thematischen Beschränkung auf die dargelegten Gründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nach eigener Interessenabwägung auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens darüber, ob der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufrechtzuerhalten oder zu ändern ist (BayVGH, B.v. 15.10.2012 - 22 CS 12.2110 u.a., juris Rn. 6, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 04.09.2013 - 22 AS 13.40052

    Berücksichtigung gemeindlicher Belange bei immissionsschutzrechtlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 19.08.2014 - 22 CS 14.1597
    Vielmehr sichert Art. 19 Abs. 4 GG dem Einzelnen (nur) Rechtsschutz für die Verletzung seiner Rechte durch die öffentliche Gewalt und erlaubt dem Bürger gerade keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung, sondern trifft eine Systementscheidung für den Individualrechtsschutz (BayVGH, B.v. 4.9.2013 - 22 AS 13.40052 - NVwZ-RR 2014, 36; BVerfG, B.v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - BayVBl 2009, 398, juris Rn. 21 und 22, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 29.09.2014 - 22 CS 14.1834

    Ablehnung von Richtern im Rahmen eines Anhörungsrügeverfahrens

    Durch Beschluss des 22. Senats vom 19. August 2014 (Az. 22 CS 14.1597) in der Besetzung durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. ..., den Richter am Verwaltungsgerichtshof ... und den Richter am Verwaltungsgerichtshof ... änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juli 2014 ab und lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windkraftanlage auf einem ihrer Obstanbaufläche benachbarten Grundstück ab.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten einschließlich des Verfahrens 22 CS 14.1597.

    Die Beschwerdebegründung wurde dem Verwaltungsgerichtshof ausweislich des Deckblatts "vorab per Telefax ohne Anlagen" übermittelt (Schriftsatz vom 22.7.2014, VGH-Akte 22 CS 14.1597, Bl. 2) und der Antragstellerin, die sich zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 22. Juli 2014 gegen eine etwaige Beschwerde der Beigeladenen verwahrt hatte, mit der Erstzustellung zugesandt.

    Das aber unterließ sie, sondern äußerte sich fristgerecht und rügelos am 7. August 2014 (VGH-Akte 22 CS 14.1597, Bl. 59 ff.), so dass die obigen Ausführungen zum unterlassenen Fristverlängerungsgesuch entsprechend gelten.

    Schriftsätzlich hatte die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Brand- und Eiswurfgefahr auf die Hochwertigkeit ihrer Spalierobstanlagen, deren Bedeutung für ihre wirtschaftliche Existenz und die Empfindlichkeit des die Anlage umgebenden ökologischen Systems mit Populationen von Fledermäusen und Schadinsekten hingewiesen (Schriftsatz vom 18.8.2014, S. 9-11, VGH-Akte 22 CS 14.1597, Bl. 208-210).

    Auf diesen Vortrag ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss eingegangen, wenn er (BayVGH, B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 19-22, unter II.6. und II.7.) ausführt, die rechtliche Haltbarkeit der ergänzenden behördlichen Ermessenserwägungen könne im summarischen Verfahren nicht abschließend beurteilt werden; eine Stellungnahme des Fachberaters für Gartenkultur und Landespflege habe insofern wohl keine genügende Aussagekraft; zur Frage etwaiger Ertragseinbußen bei den Sonderkulturen der Antragstellerin durch von der Windkraftanlage ausgehende Wirkungen sei die Einschätzung einer unabhängigen Fachkraft einzuholen (a.a.O. Rn. 19).

    Schließlich ging der Verwaltungsgerichtshof auch auf die geltend gemachte Existenzgefährdung ein, wozu er eine weitere sachverständige Stellungnahme im Hauptsacheverfahren für erforderlich hielt; zudem stellte er sie im Eilverfahren in seine Interessen- und Folgenabwägung ein, wenn auch mit geringerem Gewicht als von der Antragstellerin begehrt (BayVGH, B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 25, unter II.8.), denn die von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen (Minderung des Ertrags ihrer Spalierobst- und Holunderanlagen) würden sich noch nicht im Jahr 2014 (allenfalls im geringeren Ausmaß), sondern erst ab dem Frühjahr 2015 einstellen, weil bei den angebauten Äpfeln die Wachstumsphase abgeschlossen oder fast abgeschlossen sei, im Jahr 2014 also "nur" noch die Reifephase des Obstes anstehe und ein neuer Vegetationszyklus erst nach dem Winter beginne.

    Da zwischen dem Eingang des Schriftsatzes der Antragstellerin am 18. August 2014 um 18.29 Uhr (VGH-Akte 22 CS 14.1597, Bl. 200) und der Zusendung des Beschlusses am 19. August 2014 um 16.13 Uhr (VGH-Akte 22 CS 14.1597, Bl. 295) noch mehr als ein halber Arbeitstag gelegen hat, der erfahrungsgemäß für eine Beratung und Einarbeitung neuer Gesichtspunkte in ein zwecks zeitnaher Abfassung der Entscheidung vorbereitetes vorläufiges Votum ausreicht, kann allein aus dem zeitnahen Versand des mit Gründen versehenen Beschlusses nicht gefolgert werden, dieser sei bereits am Vortag vor Fristablauf und unter Missachtung des abschließenden Vortrags der Antragstellerin fertiggestellt worden.

    Da die atypische Fallgestaltung bei Windkraftanlagen im Außenbereich u.a. darauf beruhe, dass derart große Abstandsflächen, wie sie bei Windkraftanlagen neuester Art mit Gesamthöhen von annähernd 200 m erforderlich seien, nach Größe und Zuschnitt der Außenbereichsgrundstücke regelmäßig kaum nach allen Seiten eingehalten werden könnten, was jedenfalls in weiten Teilen Bayerns mit dem hierzulande üblichen verhältnismäßig kleinen landwirtschaftlichen Grundstücken gelte, nötige dies aber nicht dazu, bei verhältnismäßig großen Grundstücken wie im vorliegenden Fall die Atypik in Frage zu stellen, weil sich dies aus der Eigenart der Windkraftanlage als Bauwerk ergebe (BayVGH, B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 17 m.w.N. auf BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - NVwZ-RR 2009, 992).

    Vielmehr folgt der Verwaltungsgerichtshof der in seinem rechtskräftigen Grundsatzurteil zum einschlägigen Art. 63 BayBO entwickelten Rechtsauffassung (BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - NVwZ-RR 2009, 992; in diese Richtung auch NdsOVG, B.v. 13.2.2014 - 12 ME 221/13 - juris Rn. 8 ff., 14 f.); behält jedoch die abschließende Bewertung im Einzelfall ausdrücklich dem Hauptsacheverfahren vor (BayVGH, B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 17, 19).

  • VG Würzburg, 16.01.2015 - W 4 S 14.1306

    Antrag auf Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO

    Der Antrag wurde nach Ergänzung der Genehmigung durch Bescheid vom 31. Juli 2014 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auf Beschwerde der Beigeladenen hin abgelehnt (B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597).

    Bezüglich der Begründung der Beschlüsse wird auf die Prozessakten in den Verwaltungsstreitsachen W 4 S 14.613 und 22 CS 14.1597 verwiesen.

    Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014 (Az. 22 CS 14.1597) abzulehnen, weil keine gegenüber dem Zeitpunkt dieses Beschlusses veränderten Umstände im Sinn von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend gemacht wurden, die zu einer Abänderung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014 (Az. 22 CS 14.597) Anlass geben.

    Der Bewertung der Verfahrensdauer durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 19. August 2014 (Az. 22 CS 14.1597, Rn. 25) liegt lediglich eine vorläufige Einschätzung aufgrund von Erfahrungswerten zugrunde.

    Insofern ist keine Abweichung zu der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgestellten Ausgangssituation für das Jahr 2014 zu verzeichnen (vgl. BayVGH, B.v. 19.08.2014 - Az. 22 CS 14.1597, Rn. 25).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 19. August 2014 die Frage der Existenzgefährdung der Antragstellerin ausdrücklich offen gelassen (vgl. BayVGH, B.v. 19.08.2014 - Az. 22 CS 14.1597, Rn. 25), so dass dieser Aspekt sehr wohl gesehen wurde und in die Abwägung eingeflossen ist.

  • VGH Bayern, 04.02.2015 - 22 CS 15.33

    Ablehnung von Richtern im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens.

    Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die abgelehnten Richter hätten in den Antragstellern bekannten Parallelverfahren (Az. 22 CS 14.1597 und 22 CS 14.2157 u.a.) deutlich gezeigt, dass sie zugunsten der Beigeladenen eingestellt seien.

    So hätten die Richter in dem Verfahren 22 CS 14.1597 noch die Möglichkeit der Errichtung einer weiteren Windkraftanlage auf dem Standortgrundstück der Windkraftanlage der Beigeladenen berücksichtigt, obwohl bereits zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung völlig klar gewesen sei, dass in dem Sondergebiet kein Platz für eine zweite Anlage mehr zur Verfügung stehe.

    Dass die vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter in dem Parallelverfahren 22 CS 14.1597, an dem die Antragsteller nicht beteiligt waren, die Möglichkeit der Errichtung einer weiteren Windkraftanlage auf dem Standortgrundstück der Windkraftanlage der Beigeladenen berücksichtigt haben sollen, obwohl bereits zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung völlig klar gewesen sei, dass in dem Sondergebiet kein Platz für eine zweite Anlage mehr zur Verfügung stehe, lässt nicht erkennen, dass die Entscheidung der Richter sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernte, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erschiene und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung der Richter erweckte.

    Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof die Prüfung der Ermessensentscheidung über die Abstandsflächenreduzierung ausdrücklich dem Hauptsacheverfahren überlassen und nur auf Nr. 6.2 des Erläuterungsberichts hingewiesen, wonach am Standort zwei Windkraftanlagen untergebracht werden sollen (BayVGH, B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 19 a.E.).

  • VG Halle, 26.04.2016 - 2 A 97/15

    Abweichung von bauordnungsrechtlich geltenden Abstandsflächen bei

    Die Klägerin nimmt Bezug auf die Rundverfügung "Abstandsflächen" für Windkraftanlagen Nummer 8/2010 des Landesverwaltungsamtes vom 9. August 2010 und auf inzwischen ergangene obergerichtliche Entscheidungen (BayVGH, Urteil vom 28. Juli 2009, 22 BV 08.3427; BayVGH, Beschluss vom 19. August 2014, 22 CS 14.1597, Juris).

    Der BayVGH hat seine Rechtsprechung zur Abweichung im Beschluss vom 19. August 2014 bestätigt (22 CS 14.1597, Juris):.

  • VG Würzburg, 19.05.2015 - W 4 K 14.604

    Windkraftanlagen; Nachbarklage; UVPG-Vorprüfung fehlerhaft; fehlerhafte Prüfung

    Eine weitere Grenze lässt sich aber auch der Entscheidung des BayVGH in dem dem vorliegenden Verfahren vorausgegangenen Eilverfahren entnehmen (vgl. BayVGH v. 19.8.2014 - Az. 22 CS 14.1597 - juris).

    Gerade im Hinblick darauf, dass wissenschaftlich noch völlig ungeklärt ist, welche Auswirkungen eine Windkraftanlage auf eine Spalierobstanlage hat (vgl. BayVGH v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - juris), bestand nach dem oben Gesagten vorliegend die Verpflichtung des Landratsamts Würzburg, den Sachverhalt vollständig und zutreffend zu ermitteln.

  • VGH Bayern, 01.12.2016 - 22 CS 16.1682

    Eilrechtsschutz (selbständiges Änderungsverfahren) gegen Genehmigung für

    Zwar ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass eine solche Anhörung (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) erforderlich war, da er durch die mit der Genehmigung gewährte Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6 BayBO als Eigentümer von Nachbargrundstücken in seinen Rechten betroffen ist (BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - BayVBl 2015, 234 Rn. 16).

    Diese Erwägungen entsprechen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - BayVBl 2015, 234 Rn. 17).

    Insofern hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass trotz im Falle von Windkraftanlagen grundsätzlich zu bejahender Atypik die Zulassung einer Abweichung eine Ermessungsausübung unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Belange voraussetzt (U. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - VGH n. F. 62, 315 Rn. 31; B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - BayVBl 2015, 234 Rn. 17; B. v. 21.7.2015 - 22 ZB 14.2340 - UPR 2015, 517 Rn. 26).

  • VG Würzburg, 05.12.2017 - W 4 K 15.530

    Gemeindliches Einvernehmen und immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau von

    Diese kann sich insbesondere aus einem besonderen Zuschnitt des Baugrundstücks (BayVGH, B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B.v. 1.12.2016 - 22 CS 16.1682 - juris Rn. 29), Besonderheiten seiner Lage und des Zuschnitts der benachbarten Grundstücke zueinander oder topographischen Besonderheiten des Geländeverlaufs ergeben (BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - juris Rn. 29; B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - juris Rn. 17).

    Auf den von der Klägerin diesbezüglich angeführten Beschluss (BayVGH, B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - juris) lässt sich ihr Standpunkt nicht stützen, da es in der dortigen Fallkonstellation lediglich um die Frage einer möglichen Verschiebung des Anlagenstandortes auf dem Standortgrundstück selbst ging (vgl. BayVGH, a.a.O. Rn. 19: "Es bedarf weiter der Prüfung [...], ob die [...] Ermessensbegründung in Bezug auf die konkret genehmigte Position der Windkraftanlage innerhalb des Baugrundstücks rechtens ist oder ob [...] ohne Weiteres ein von den Grundstücken der Antragstellerin weiter entfernter Standort hätte gewählt werden können.").

  • VGH Bayern, 19.08.2015 - 22 ZB 15.458

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen

    Soweit der Kläger Mängel der ursprünglichen Tenorierung des Bescheids gerügt hat (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Abstandsflächentiefenverkürzung BayVGH, B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 15 ff.), hat er eine Unwirksamkeit der ursprünglichen Genehmigung nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nicht dargelegt, denn ein etwaiger Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügt insofern nicht, da solche Fehler regelmäßig keine Nichtigkeit nach sich ziehen (vgl. nur Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 40, 42 m.w.N.).

    Ebenso wenig ist dargelegt, dass die Annahme einer atypischen Fallgestaltung für Windkraftanlagen im Außenbereich überholt wäre, wie sie u.a. auf der Eigenart von Windkraftanlagen als Bauwerk sowie auf Größe und Zuschnitt ihrer Standortgrundstücke im Außenbereich gestützt wird, bei denen derart große Abstandsflächen, wie sie bei Windkraftanlagen neuester Art mit Gesamthöhen von annähernd 200 m erforderlich sind, regelmäßig kaum nach allen Seiten eingehalten werden können (dies gilt in weiten Teilen Bayerns mit den hierzulande üblichen verhältnismäßig kleinen landwirtschaftlichen Grundstücken, vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - NVwZ-RR 2009, 992; BayVGH, B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.7.2015 - 22 ZB 14.2340 - Rn. 26).

  • VGH Bayern, 16.03.2015 - 22 CS 15.310

    Sofort vollziehbare immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage

    Den in erster Instanz erfolgreichen Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die Genehmigung der Windkraftanlage hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Beschwerde der Beigeladenen hin mit Beschluss vom 19. August 2014 - 22 CS 14.1597 - abgelehnt.

    Unter dem 15. Dezember 2014 beantragte die Antragstellerin, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juli 2014 - W 4 S 14.613 - und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014 - 22 CS 14.1597 - zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26. September 2013 (in der aktuellen Fassung) wiederherzustellen.

  • VGH Bayern, 19.08.2015 - 22 ZB 15.457

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen

    Soweit der Kläger Mängel der ursprünglichen Tenorierung des Bescheids gerügt hat (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Abstandsflächentiefenverkürzung BayVGH, B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 15 ff.), hat er eine Unwirksamkeit der ursprünglichen Genehmigung nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nicht dargelegt, denn ein etwaiger Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügt insofern nicht, da solche Fehler regelmäßig keine Nichtigkeit nach sich ziehen (vgl. nur Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 40, 42 m.w.N.).

    Ebenso wenig ist dargelegt, dass die Annahme einer atypischen Fallgestaltung für Windkraftanlagen im Außenbereich überholt wäre, wie sie u.a. auf der Eigenart von Windkraftanlagen als Bauwerk sowie auf Größe und Zuschnitt ihrer Standortgrundstücke im Außenbereich gestützt wird, bei denen derart große Abstandsflächen, wie sie bei Windkraftanlagen neuester Art mit Gesamthöhen von annähernd 200 m erforderlich sind, regelmäßig kaum nach allen Seiten eingehalten werden können (dies gilt in weiten Teilen Bayerns mit den hierzulande üblichen verhältnismäßig kleinen landwirtschaftlichen Grundstücken, vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - NVwZ-RR 2009, 992; BayVGH, B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.7.2015 - 22 ZB 14.2340 - Rn. 26).

  • VGH Bayern, 16.09.2016 - 22 ZB 16.304

    Erfolglose Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung von

  • VG Ansbach, 19.03.2015 - AN 11 K 14.01539

    Klage gegen Windräder bei Lichtenau

  • VG Ansbach, 12.03.2015 - AN 11 K 14.01507

    Klage einer Standortgemeinde gegen vier WKA; Ergänzungsbescheid, maßgeblicher

  • VG Bayreuth, 18.12.2014 - B 2 K 14.839

    Nachbarklage Windenergieanlagen; Abweichung von Abstandsflächen;

  • VG Ansbach, 19.03.2015 - AN 11 K 14.1539

    Verwaltungsgericht weist auch die letzte Klage gegen Windräder bei Lichtenau ab

  • VGH Bayern, 26.11.2014 - 22 CS 14.1834

    Anhörungsrüge

  • VGH Bayern, 04.12.2014 - 22 CS 14.2157

    Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der

  • VG Würzburg, 17.09.2014 - W 4 S 14.895

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Eiswurfgefahr bei

  • VGH Bayern, 07.10.2019 - 22 CS 19.1355

    Lärm als Gefahrenquelle - Störwirkung eines Rotors - Erfolgloser

  • VG Würzburg, 23.06.2015 - W 4 S 15.462

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Beschlussänderung, Gericht der Hauptsache

  • VG Würzburg, 17.09.2014 - W 4 S 14.882

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Eiswurfgefahr bei

  • VG Würzburg, 17.09.2014 - W 4 S 14.896

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Eiswurfgefahr bei

  • VGH Bayern, 21.07.2015 - 22 ZB 14.2340

    Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage

  • VG Würzburg, 23.06.2015 - W 4 S 15.461

    Windkraftanlagen; UVPG-Vorprüfung fehlerhaft

  • VG Würzburg, 19.06.2015 - W 4 S 15.461

    Kein Befangenheitsgrund wegen abweichender Beurteilung der Rechtslage

  • VGH Bayern, 04.03.2015 - 22 CS 15.33

    Lärmbeeinträchtigung durch Windkraftanlage; Einwirkungsbereich der Anlage;

  • VGH Bayern, 10.10.2017 - 22 CS 17.1806

    Anordnung und Fälligstellung eines Zwangsgelds

  • VGH Bayern, 20.07.2016 - 22 ZB 16.11

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen und Eiswurfgefahr

  • VG Ansbach, 12.03.2015 - AN 11 K 14.01470

    Klage einer Privatperson gegen die Genehmigung von vier Windkraftanlagen ohne

  • VGH Bayern, 27.11.2014 - 22 CS 14.2378

    Windkraftanlage, Genehmigungspflicht, Vorhaben, Anfechtungsklage,

  • VGH Bayern, 10.01.2019 - 13 AS 18.2198

    Errichtung einer Einfriedung ohne behördliche Zustimmung

  • VG Regensburg, 11.09.2014 - RO 7 K 13.495

    Ermessensfehlerfreie Entscheidung über Ablehnung der Erteilung einer Abweichung

  • VG Ansbach, 12.03.2015 - AN 11 K 15.00388
  • VG Ansbach, 12.03.2015 - AN 11 K 14.01517

    Klagebefugnis, Genehmigung, Wohnbebauung, Nachbarschutz

  • VGH Bayern, 17.11.2014 - 15 ZB 11.2658

    Erweiterung eines vor Inkrafttreten der BayBO 1962 genehmigten Vorhabens

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2022 - 1 L 126/19

    Verpflichtung zur Neubescheidung eines Antrags auf Gewährung einer Zuwendung nach

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2022 - 1 L 125/19

    Verpflichtung zur Neubescheidung eines Antrags auf Gewährung von Zuwendung nach

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2022 - 1 L 124/19

    Gewährung einer Zuwendung für eine Musikschule; Anstellung von Lehrkräften

  • VG München, 11.04.2017 - M 19 K 16.1014

    Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für WEA

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht